§69 StVollzG regelt die Teilnahme am Fernsehempfang von Insassen in Justizvollzugsanstalten. Laut Gesetz müssen diese die Kommunikationsmöglichkeiten der Insassen streng kontrollieren. Wir kümmern uns darum, dass nicht erwünschte Funktionen abgeschaltet werden und Sie so die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern.